Fliedner-Verein Butzbach e.V.
Resozialisierungsverein für die Justizvollzugsanstalten Gießen und Butzbach


F l i e d n e r – V e r e i n B u t z b a c h e. V.
Resozialisierungsverein für die
Justizvollzugsanstalten Gießen und Butzbach
S a t z u n g (Stand: 11.12.1996 in der Fassung vom 05.12..2012)
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen „Fliedner - Verein Butzbach e.V., Resozialisierungsverein für die Justizvollzugsanstalten Gießen und Butzbach“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Butzbach. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2
Näheres über die Aufgaben des Vereins
Die gemeinnützigen Zwecke (§ 1) bestehen in der Gefangenen- und einleitenden Entlassungsfürsorge der Insassen der Justizvollzugsanstalten Gießen und Butzbach. Außerdem wird die kulturelle Betreuung der Gefangenen gefördert und unterstützt, insbesondere durch Kurse im beruflichen und allgemein bildenden Bereich. Soweit eine Beamtenbetreuung das Betriebsklima zu bessern in der Lage ist, springt der Verein ebenfalls in begrenztem Rahmen ein.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Vereinsmittel
Die Mittel, die dem Verein zur Durchführung der in § 1 und § 2 genannten Aufgaben zur Verfügung stehen, sind:
1. Spenden,
2. Bußgeldzuweisungen der Gerichte.
Beiträge werden nicht erhoben.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Er wird jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neu- oder Wiederwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Bei der Wahl entscheidet die Stimmenmehrheit. Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Geschäftsführer.
Jeder von ihnen ist für sich allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Der Geschäftsführer hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder den Stellvertretern die laufend anfallenden Aufgaben des Vereins durchzuführen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere:
1. Die Entlastung für die Rechnungsprüfung zu erteilen.
2. Entgegennahme der Berichte über die Geschäftsführung.
3. Über die voraussichtliche Verwendung der Mittel zu beraten.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und den etwaigen Beschluss über die Auflösung des Vereins zu fällen.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn der Vorsitzende es für erforderlich hält oder mindestens die Hälfte der Mitglieder es verlangen. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher durch den Vorsitzenden schriftlich zuzustellen. Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Vereins zu unterschreiben sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht in späteren §§ eine andere Bestimmung getroffen ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9
Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
§ 10
Ansprüche der Mitglieder und des Vorstandes
Die Mitglieder des Vereins und des Vorstandes haben keinerlei Ansprüche auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens.
§ 11
Satzungsänderungen
Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3 Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 12
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn dieser Punkt bei Einberufung der Versammlung auf der Tagesordnung aufgeführt war.
Ein derartiger Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3 Vierteilen der erschienenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Eingliederung von Straffälligen e.V. (VES) in Gießen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Fliedner-Verein Butzbach e.V. | fliednerverein@gmx.de